20.04.2020
UPDATE: Gottesdienste ab 3. Mai möglich

(PM EKM). In Thüringen ist die neue Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Kraft getreten. Gottesdienste und sonstige religiöse Zusammenkünfte sind ab sofort wieder möglich.

In geschlossenen Räumen dürfen dann maximal 30 Menschen zusammenkommen, unter freiem Himmel höchstens 50. Die Bestimmung gilt für Kirchengebäude, Moscheen und Synagogen sowie in Kulträumen anderer Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften. Die bekannten Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.

Die Verordnung im Wortlaut: https://corona.thueringen.de/behoerden/ausgewaehlte-verordnungen/

Update 28.04.20: Verfügung des Landeskirchenamtes

Das EKM-Landeskirchenamt hat dazu eine Rundverfügung mit verbindlichen Vorgaben für die Kirchengemeinden erlassen. Der Beschluss beinhaltet Regelungen für Gottesdienste, kirchliche Veranstaltungen und Seelsorge. Grundlage sind die Richtlinien des jeweiligen Bundeslandes, der Landkreise und zuständigen Gesundheitsämter.

So sollen für Gottesdienste und kirchliche Veranstaltungen kurze Formate genutzt werden, die nicht länger als 30 Minuten dauern. Der Einlass soll durch Ordnerinnen und Ordner geregelt werden. Die Höchstgrenzen für die Teilnehmerzahlen sind je nach Vorgaben der Bundesländer einzuhalten (in Thüringen: maximal 30 Personen). Zur Kontakt-Nachverfolgung im Fall einer COVID-19-Erkrankung sind Teilnehmerlisten zu führen. Die Sitzplätze werden so markiert, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern sichergestellt wird. Familien und Angehörige eines Haushalts können selbstverständlich zusammensitzen. Alle Gottesdienst- und Veranstaltungsteilnehmer sollen eine Mund- und Nasenbedeckung mitbringen und während des Gottesdienstes tragen.
Auf gemeinsames Singen, Musik von Blasinstrumenten sowie das Abendmahl soll verzichtet werden.

Gerade im Frühjahr und Sommer seien Open-Air-Gottesdienste eine gute Alternative, empfiehlt das Landeskirchenamt. Auch hier sind Größenvorgaben zu beachten und Abstands- und Hygieneregeln zu wahren. Wo möglich, sollten Übertragung und Aufzeichnung von Gottesdiensten beibehalten werden. Es sei auch nach der Lockerung von Beschränkungen damit zu rechnen, dass viele Gemeindeglieder weiterhin freiwillig aus Sorge zu Hause bleiben.

Taufen und Trauungen sind im Rahmen der Zulässigkeit von Gottesdiensten möglich. Trauerfeiern sollen ebenfalls im kleinen Kreis und wieder in den Kapellen stattfinden können, sofern die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. Derzeit gibt es in Bundesländern mitunter unterschiedliche Regelungen für Gottesdienste und Trauerfeiern. 

Die gesamte Rundverfügung steht unter: www.ekmd.de/asset/UnlO5GWXTZ6ewxtVQFkHOA/rundverfuegung-landeskirchenamt-27042020.pdf